von Olaf Koglin und Axel Metzger
1. Einführung in das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt "persönliche geistige Schöpfungen"
(§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Hierunter
fallen unter anderem Gedichte und andere Sprachwerke, Musik, Filme, wissenschaftliche
Zeichnungen - und Computerprogramme. Aus dem Erfordernis der
persönlichen geistigen Schöpfung ergibt sich, dass das zu schützende
Werk von einem Mensch geschaffen sein muss und eine Schöpfungshöhe
aufweist, also nicht gänzlich trivial ist. Sind diese Voraussetzungen
gegeben, entsteht das Urheberrecht und mit ihm der urheberrechtliche Schutz
mit der Schöpfung des Werkes. Ein formeller Akt wie das Anbringen
eines Copyright- oder Urheberrechtsvermerkes ist nicht erforderlich, aber
auch nicht schädlich.
Das Urheberrecht schützt den Urheber sowohl in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk (sog. Urheberpersönlichkeitsrecht)
als auch hinsichtlich der Nutzung des Werkes (sog. Verwertungsrecht).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht, das die Anerkennung der Urheberschaft
und Schutz vor Entstellung des Werkes gewährt, spielt bei Computerprogrammen
nur eine untergeordnete Rolle, kann aber im Bereich des Open-Content
erheblich sein.
Wirtschaftlich steht das Verwertungsrecht im Vordergrund, das dem Urheber
das Recht zur Verwertung seines Werkes verleiht. Grundsätzlich darf
ein urheberrechtlich geschütztes Werk - im Rahmen der
vom UrhG geschützten Verwertungsarten - ausschließlich
durch den Urheber verwendet werden. Er kann jedoch anderen -
gegebenenfalls gegen eine Gegenleistung - bestimmte Nutzungen gestatten.
Von diesem Ausschließlichkeitsrecht gibt es Ausnahmen: Zum einen
sind im privaten oder öffentlichen Interesse bestimmte Nutzungen
auch ohne besondere Erlaubnis des Urhebers gestattet (sog. Schranken des
Urheberrechts, §§ 45 ff. UrhG). Hierunter fällt neben
Nutzungen zu Bildungs- und Informationszwecken auch die sog. Privatkopie
(§ 53 UrhG). Zum anderen sind bestimmte Nutzungen gar nicht
erst urheberrechtlich geschützt. Das Lesen eines Buches zum Beispiel
ist keine dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung. Daher darf jedermann,
ohne einer besonderen "Leselizenz" zu bedürfen,
ein urheberrechtlich geschütztes Buch lesen - selbst wenn
das Buch urheberrechtswidrig hergestellt worden sein sollte (Koglin 2004,
Kap. 4 A)... (Auszug)
Olaf Koglin studierte nach einer kaufmännischen Ausbildung Rechtswissenschaften sowie Politik und promovierte zu Rechtsfragen von Open-Source-Software an der Universität Bonn. Anschließend war er als Rechtsanwalt in IT-rechtlichen Kanzleien in Deutschland und den USA tätig. Er ist ständiger Mitarbeiter des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open-Source-Software (ifrOSS). Seit 2003 arbeitet er in der Kanzlei "Lenhardt Rechtsanwälte".